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§ 3 GBerNachwVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.

(3) Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.