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# § 4 GBerG (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung und Berufsordnung

Gesundheitsfachberufegesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Berufspflichten regeln, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht,

2. der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,

3. der Werbung,

4. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

5. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen und

6. der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

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Zitiervorschlag: § 4 GBerG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBerG/4

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