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§ 3 GBankDVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.