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# § 28 GBankDVDV — Prüfungsakte, Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 28 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/28?asof=2019-06-10

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