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# § 23 GBankDVDV — Fernbleiben, Rücktritt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt wird.

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Zitiervorschlag: § 23 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/23?asof=2019-06-10

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