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# § 19 GBankDVDV — Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.

(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen.

(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.

(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.

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Zitiervorschlag: § 19 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/19?asof=2019-06-10

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