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# § 11 GBankDVDV — Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

- 1. der Sprachtest mit 10 Prozent,

- 2. der Aufsatz mit 15 Prozent,

- 3. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 Prozent und

- 4. die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 11 GBankDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/11?asof=2019-06-10

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