nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 GBWiederhV

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.