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Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.