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§ 9 GBPolVDVDV 2017 — Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sportliche Leistungstests festgestellt.

(2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die Mindestanforderungen erreicht hat.