nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 GBPolVDVDV 2017 — Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

- 1. einer Klausur,

- 2. eines Referats,

- 3. einer Präsentation,

- 4. einer Hausarbeit,

- 5. einer mündlichen Überprüfung oder

- 6. einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

```
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Gesamtpunktzahl	Rangpunkte/ Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
93,70 bis 100,00	15	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,69	14
83,40 bis 87,49	13	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39	12
75,00 bis 79,19	11
70,90 bis 74,99	10	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,89	9
62,50 bis 66,69	8
58,40 bis 62,49	7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39	6
50,00 bis 54,19	5
41,70 bis 49,99	4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69	3
25,00 bis 33,39	2
12,50 bis 24,99	1	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49	0
```

Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.

---

Zitiervorschlag: § 18 GBPolVDVDV 2017

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/18?asof=2021-08-24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
