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§ 7 GBPolVDAufstV — Ausbildungsplan

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie

1.
Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie
2.
Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Ausbildung.