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# § 16 GBPolVDAufstV — Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(2) Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 16 GBPolVDAufstV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/16?asof=2019-06-10

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