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§ 12 GBPolVDAufstV — Bestehen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.