Für die Berechnung der Gastschulbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes wird der laufende Schulaufwand nach Anlage 1 Nr. 1 und 2 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz ermittelt.
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Für die Berechnung der Gastschulbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes wird der laufende Schulaufwand nach Anlage 1 Nr. 1 und 2 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz ermittelt.