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§ 2 GASV — Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.