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§ 1 GASV — Weitere grundlegende Anforderungen

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.