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§ 6 GAPStatV — Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.

Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.12.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.