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§ 17 GAPStatV — Auskunftspflicht

Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Stand: 20.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.