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# § 38 GAPKondV — Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung  
Außer Kraft: § 38 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im GAPKondV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 14.12.2022.

Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

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Zitiervorschlag: § 38 GAPKondV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/38

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