nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 36 GAPKondV — Sanktionierung bei Übertragung

GAP-Konditionalitäten-Verordnung  
Außer Kraft: § 36 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im GAPKondV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 14.12.2022.

§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

- 1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

- 2. der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.

---

Zitiervorschlag: § 36 GAPKondV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
