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§ 36 GAPKondV — Sanktionierung bei Übertragung

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Außer Kraft: § 36 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im GAPKondV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 14.12.2022.

§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.