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# § 4 GAPKondG — Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene

GAP-Konditionalitäten-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 16.12.2022 bis 21.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.

(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach der Unionsregelung über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.

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Zitiervorschlag: § 4 GAPKondG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4?asof=2023-10-18

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