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§ 23 GAPKondG — Begrenzung der Verwaltungssanktionen

GAP-Konditionalitäten-Gesetz

Stand: 21.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an den Begünstigten gewährten Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz und Zahlungen nach den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen.