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# § 17 GAPKondG — Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen

GAP-Konditionalitäten-Gesetz  
Stand: 21.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort im Sinne des § 16 Absatz 1 verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände.

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Zitiervorschlag: § 17 GAPKondG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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