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§ 15 GAPKondG — Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

GAP-Konditionalitäten-Gesetz

Stand: 21.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.