# § 48 GAPInVeKoSV — Grenzwerte und Ausnahmen

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.

(2) Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen Kapitel 4 Abschnitt 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung anzuwenden ist.

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Zitiervorschlag: § 48 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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