# § 47 GAPInVeKoSV — Reihenfolge der Abzüge

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:

- 1. die Tiersanktion nach § 45,

- 2. die Übererklärungssanktion nach § 44,

- 3. die Fristsanktion nach § 46 und

- 4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.

(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.

(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.

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Zitiervorschlag: § 47 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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