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# § 43 GAPInVeKoSV — Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern

- 1. ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und

- 2. der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als

  - a) drei Prozent der angemeldeten Fläche oder

  - b) zehn Hektar der angemeldeten Fläche

- beträgt.

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Zitiervorschlag: § 43 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/43

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