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# § 4 GAPInVeKoSV — Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Sammelantrags und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einem übertragenden Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen dem Übertragenden zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 4 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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