# § 38 GAPInVeKoSV — Mindestkontrollsatz

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens

- 1. drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,

- 2. drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,

- 3. 15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,

- 4. drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,

- 5. je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.

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Zitiervorschlag: § 38 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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