# § 17 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben

- 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,

- 2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

- 3. die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.

Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.

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Zitiervorschlag: § 17 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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