§ 16 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen

GAPInVeKoS-Verordnung

Stand: 21.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
2.
für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.