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# § 15 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er einzureichen:

- 1. das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder

- 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.

(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.

(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so

- 1. ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und

- 2. ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 15 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15

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