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# § 13 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen

GAPInVeKoS-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 06.01.2023 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:

- 1. eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,

- 2. bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach

  - a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,

  - b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,

  - c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,

  - d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und -flächen nach Lage und Größe,

  - e) § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,

  - f) § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,

  - g) § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,

  - h) § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,

  - i) § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,

  - j) § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.

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Zitiervorschlag: § 13 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/13?asof=2023-01-06

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