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# § 15 GAPInVeKoSG — Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz  
Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

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Zitiervorschlag: § 15 GAPInVeKoSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/15

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