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# § 11 GAPInVeKoSG — Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz  
Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.

(2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 11 GAPInVeKoSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/11

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