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§ 9 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufrechnung von Forderungen

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach

§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.