Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach
§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.