nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

GAP-Fördergesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Förderung vollständig oder anteilig abgelehnt oder die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgenommen. Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.

(2) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet. Die §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Markorganisationsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von diesen Regelungen hat die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Absatz 1 innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Zahlstelle durch einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument von dem Vorliegen des Verstoßes Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.

---

Zitiervorschlag: § 7 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
