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§ 5 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkungspflichten der begünstigten Person, Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag übereinstimmen. § 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.