(1) Zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union wird ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet.
(2) Das Verwaltungs- und Kontrollsystem beinhaltet insbesondere ein Kontroll- und Sanktionssystem.
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(1) Zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union wird ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet.
(2) Das Verwaltungs- und Kontrollsystem beinhaltet insbesondere ein Kontroll- und Sanktionssystem.