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§ 15 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Antragssystem

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beantragung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen erfolgt in einem elektronischen Antragssystem.

(2) Die Anträge müssen bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.

(3) Die Anträge müssen alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle erforderlichen Angaben enthalten.