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# § 10 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen von Sanktionen

GAP-Fördergesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von einer Sanktion nach § 8 ist abzusehen, wenn

1. der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,

2. der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

3. die begünstigte Person der Bewilligungsstelle glaubhaft darlegt, dass weder die begünstigte Person noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 7 Absatz 1 verschuldet haben, oder

4. die Bewilligungsstelle auf andere Weise als in Nummer 3 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben.

(2) Von einer Sanktion kann ferner abgesehen werden, wenn

1. der Verstoß geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet oder

2. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum der begünstigten Person zurückzuführen ist.

(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 10 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/10

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