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# § 6 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Anpassung von Fördermaßnahmen bei Flurbereinigungsverfahren

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die begünstigte Person an der weiteren Umsetzung einer Fördermaßnahme nach den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren ist und neu parzelliert wurde, so ist die Fördermaßnahme an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

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Zitiervorschlag: § 6 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/6

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