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§ 25 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Reihenfolge der Abzüge

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abzüge sind für die jeweilige Zahlung für eine flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahme in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1. die Übererklärungssanktion bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen nach § 22 Nummer 2,

2. der abgelehnte Betrag nach § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW und Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 23,

3. die Fristsanktion nach § 22 Nummer 3,

4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 22 Nummer 1.

(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewendet.