nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungskontrollen

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob

1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,

2. die Fördervoraussetzungen erfüllt sind,

3. keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und

4. die nach Teil 4 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.

(2) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.

(3) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch

1. das Flächenüberwachungssystem nach § 17 und

2. stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen nach § 18.

---

Zitiervorschlag: § 15 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
