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§ 14 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9im Zahlungsantrag im Sammelantrag

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall der Nutzung einer Fläche, für die die Förderung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat die begünstigte Person im Zahlungsantrag im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 1 ist

1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet,

2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode und

3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport.