Für den Zahlungsantrag im Sammelantrag gelten die folgenden Regelungen der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in Bezug auf Änderungen des Zahlungsantrags § 22 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung,
2. in Bezug auf die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer § 23 der GAPInVeKoS-Verordnung.