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# Anlage 4 GAPDZV — (zu § 16 Absatz 1)Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 08.12.2023 bis 17.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 156 - 157)

- 1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

  - a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1	1 300 Euro	1 300 Euro	1 300 Euro	1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2	500 Euro	500 Euro	500 Euro	500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3	300 Euro	300 Euro	300 Euro	300 Euro
```

  - Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

  - b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	150 Euro	200 Euro	200 Euro	200 Euro
```

  - c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	200 Euro	200 Euro	200 Euro	200 Euro
```

  - d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1	900 Euro	900 Euro	900 Euro	900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2	400 Euro	400 Euro	400 Euro	400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3	200 Euro	200 Euro	200 Euro	200 Euro
```

  - Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

- 2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	45 Euro	60 Euro	60 Euro	60 Euro
```

- 3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	60 Euro	200 Euro	200 Euro	200 Euro
```

- 4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	115 Euro	100 Euro	100 Euro	100 Euro
```

- 5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	240 Euro	240 Euro	225 Euro	210 Euro
```

- 6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1	130 Euro	150 Euro	150 Euro	150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2	50 Euro	50 Euro	50 Euro	50 Euro
```

- Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.

- 7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

```
	Antragsjahr 2023	Antragsjahr 2024	Antragsjahr 2025	Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag	40 Euro	40 Euro	40 Euro	40 Euro
```

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Zitiervorschlag: Anlage 4 GAPDZV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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