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§ 30 GAPDZG — Mitteilungen der Länder

GAP-Direktzahlungen-Gesetz

Stand: 17.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.